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Sexueller Missbrauch von Kindern durch Whatsapp-Nachrichten

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Auch durch Whatsapp-Nachrichten kann ein sexueller Missbrauch von Kindern erfolgen (OLG Hamm , Beschluss vom 14.01.2016 – 4 RVs 144/15).

Der Angeklagte (55 J.) hatte per Whatsapp Kontakt zu einer Neunjährigen, die er, wie auch ihre Mutter, persönlich kannte. Er befragte sie auf diesem Wege zunächst zu ihrem Freund und der Beziehung zu ihm. Dann erfragte er, ob sie denn nicht eine Freundin für ihn hätte, die auch nicht erwachsen sein müsse. Schließlich wollte er wissen, ob man nicht einmal etwas zu viert machen könne, also “du und dein Freund und ich mit ihr”. Die weitere Kommunikation fing dann die Mutter des Mädchens ab.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die eingelegte Sprungrevision (da war der Verteidiger mutig) blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm sah einen sexuellen Missbrauch gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB als gegeben an. Dort heißt es:

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um

a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll,…

Die Nachricht mit dem Vorschlag, “zu 4 was machen”, ist nach Auffassung des OLG eine “Schrift” im Sinne des Tatbestandes. Damit habe der Angeklagte auf das Opfer eingewirkt. Im Zusammenhang mit den vorherigen Nachrichten, bei denen es auch um die Frage ging, ob die Neunjährige “die Nacht” mit ihrem Freund schön gefunden habe, habe der Angeklagte bei dem Opfer ersichtlich die Neugier im sexuellen Sinn erwecken wollen. Dies reiche für eine Einwirkung bereits aus, auch wenn ein Drängen oder Überreden nicht stattgefunden habe. Der Angeklagte habe aber wenigstens ein sexuelles Erlebnis vorgeschlagen, welches das Opfer bisher noch nicht gehabt habe.

Entgegen der Auffassung der Revision sei es auch unerheblich, dass Täter und Opfer sich gekannt hätten, da der Tatbestand keine Anonymität voraussetzt.


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